Operationsbefehl UebMan251915bJun17
1. LAGE
FEINDLAGE
Das verstärkte 22. MechInfBtl verteidigt weiterhin die Insel Malden. Die verstärkte 4. MechInfKp des Feindes befindet sich im Raum nördlich von Saint Louis in Stellung. Teile der Kompanie haben sich am Flughafen und innerhalb der Radiostation zur Verteidigung eingerichtet und den Angriff unserer 1./391 zum Stoppen gebracht. Die vermutete Absicht des Feindes ist es die 1./391 zurückzudrängen und zu zerschlagen, um einen Angriff auf unseren Brückenkopf vorzubereiten.
EIGENE LAGE
Das verstärkte PzGrenBtl 391 befindet sich im Angriff auf den Raum Chapoi. Der Angriff der 1./391 auf das AZ ist gescheitert. Die Verbleibenden Kräfte befinden sich in Verzahnung mit dem Feind und binden ihn frontal. 2./391 ist eingesetzt als Reserve und befindet sich im Verfügungsraum. Die 3./PzBtl 306 befindet sich in Stellung nah der Höhe 216 und hat einen Sicherungsauftrag. Die 3./391 greift im Raum Goisse an.
3./PzArtBtl befindet sich im Feuerstellungsraum und steht für JFS bereit.
Die EF1 der Marine liegt mehrere Kilometer nördlich der Insel und sichern den höheren Luftraum sowie das gesamte Seegebiet.
ZIVILE LAGE
Der Großteil der Zivilbevölkerung wurde evakuiert. Verbleibende Zivilisten sind uns gegenüber positiv gesonnen.
2. AUFTRAG
Die 2./391 hat den Auftrag, einen Gegenangriff durchzuführen und das Angriffsziel zu nehmen.
3. DURCHFÜHRUNG
Nachdem die Gefechtsbereitschaft hergestellt wurde, ist Sturmausgangsstellung vor der Höhe 121 zu beziehen. Die Sicherung in süd-/westliche Richtung wird durch die 2./306 gestellt. Sobald die eigenen Kräfte bereit sind, wird durch das Joint Fire Support Team eine Nebelwand auf unsere offene Flanke angefordert, sodass in einem Zuge auf das Zwischenziel 1 vorgerückt werden kann. Im Zwischenziel sind alle Feindkräfte zu vernichten, um die rechte Flanke der 1./391 zu entlasten.
Das Angriffsziel ist anschließend auf direktem Wege zu nehmen. Ist der Feinddruck zu stark, wird ausgewichen und über die 1./391 weiter angegriffen.
4. einsatzunterstützung
STF/ JFS durch 3./PzArtBtl 215 und EF1